ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
17-03-2026
ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN VON JALEMA B.V.,
MIT SITZ UND GESCHÄFTSSTELLE IN REUVER, EINGETRAGEN IM HANDELSREGISTER IN VENLO (NIEDERLANDE) UNTER DER NUMMER 12059837
ARTIKEL 1 - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDBARKEIT
- In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird unter den folgenden Begriffen Folgendes verstanden:
- T3L: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht T3L Benelux B.V., eingetragen im niederländischen Handelsregister unter der Nummer 98215027, oder eine mit ihr verbundene Gesellschaft;
- Waren: unter anderem die Produkte, Materialien, Ersatzteile, das Design, die Werkzeuge, Geräte, Software, Lizenzen und alle damit zusammenhängenden Dokumente, die von T3L angeboten und geliefert werden;
- Dienstleistungen: die Dienstleistungen und alle damit zusammenhängenden oder daraus resultierenden von T3L zu liefernden Produkte, zu erbringenden Dienstleistungen und Ergebnisse;
- Auftraggeber: jede natürliche oder juristische Person, die T3L einen Auftrag erteilt oder der T3L ein Angebot unterbreitet und mit der T3L über einen Vertrag verhandelt oder einen Vertrag schließt;
- Auftrag: die vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Lieferung von Waren und/oder Erbringung von Dienstleistungen und/oder Ausführung von Arbeiten;
- Vertrag: diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen zusammen mit den relevanten, von T3L unterbreiteten Angeboten oder erteilten Auftragsbestätigungen bzw. geschlossenen Verträgen, in denen die Bedingungen und Bestimmungen für die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen von T3L an und/oder für den Auftraggeber enthalten sind.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind anwendbar auf alle (Rechts-)Handlungen wie Angebote, Offerten, Auftragsbestätigungen, Verkäufe, Lieferungen von Waren, Dienstleistungen durch T3L sowie auf alle Verträge, bei denen T3L Vertragspartei ist, und die sich daraus ergebenden Verträge.
- Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, erklärt sich der Auftraggeber, mit dem bereits ein Vertrag geschlossen wurde, auf den diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen anwendbar sind, mit der Anwendbarkeit der Allgemeinen Verkaufsbedingungen auf sämtliche weiteren Verträge einverstanden.
- Die Anwendbarkeit etwaiger vom Auftraggeber verwendeter allgemeiner Einkaufsbedingungen wird in diesem Zusammenhang ausgeschlossen. Abweichende Bestimmungen oder Bedingungen finden nur dann Anwendung, wenn und soweit diese zwischen T3L und dem Auftraggeber jeweils einzeln ausdrücklich und schriftlich für den betreffenden Vertrag vereinbart wurden.
- T3L ist berechtigt, Änderungen an diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf den Vertrag zwischen T3L und dem Auftraggeber vierzehn (14) Tage nach Ablauf des Tages anwendbar, an dem T3L dem Auftraggeber die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat.
ARTIKEL 2 - ANGEBOTE, AUFTRÄGE UND VERTRÄGE
- Alle Angebote und/oder Offerten bzw. Kostenvoranschläge von T3L sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, aus dem Angebot und/oder der Offerte ergibt sich ausdrücklich etwas anderes.
- Der Vertrag zwischen T3L und dem Auftraggeber kommt erst zustande, wenn T3L dem Auftraggeber den Auftrag schriftlich bestätigt, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem T3L mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat.
- Unrichtigkeiten in der Auftragsbestätigung von T3L sind T3L innerhalb von zwei (2) Tagen nach dem Datum der Auftragsbestätigung schriftlich mitzuteilen; andernfalls ist davon auszugehen, dass die Auftragsbestätigung eine richtige und vollständige Darstellung des Vertrags enthält und der Auftraggeber daran gebunden ist.
- Sämtliche Ergänzungen, Änderungen und näheren Vereinbarungen zum Vertrag gelten nur, wenn diese schriftlich vereinbart oder schriftlich von T3L bestätigt wurden.
- Mündliche Zusagen oder Vereinbarungen seitens oder mit ihren Angestellten sind für T3L erst verbindlich, wenn sie diese schriftlich bestätigt hat.
- T3L ist berechtigt, nach eigenem Ermessen einen oder mehrere Dritte zur Ausführung des Auftrags einzusetzen.
ARTIKEL 3 - ANGABEN
- Der Auftraggeber gewährleistet die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der von ihm oder in seinem Namen T3L zur Verfügung gestellten Angaben und T3L ist nicht verpflichtet, diese ihr zur Verfügung gestellten Angaben auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Zuverlässigkeit zu prüfen.
- T3L ist erst zur (weiteren) Ausführung des Auftrags verpflichtet, wenn der Auftraggeber sämtliche von T3L verlangten Angaben und Informationen zur Verfügung gestellt
- Falls T3L die für die Vertragserfüllung notwendigen Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen oder falls der Auftraggeber seinen Verpflichtungen in anderer Weise nicht nachkommt, ist T3L außerdem berechtigt, die dadurch entstandenen Kosten gemäß ihren üblichen Vergütungssätzen in Rechnung zu stellen.
- Wenn und soweit T3L unmittelbar oder mittelbar Schaden entsteht, weil die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Angaben und/oder Informationen falsch und/oder unvollständig sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, T3L diesen Schaden vollständig zu ersetzen.
ARTIKEL 4 – GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE
- Sämtliche Urheberrechte, Gebrauchsmusterrechte, Markenrechte, Patentrechte, Datenbankrechte, Halbleiterrechte, Rechte am eigenen Bild, Rechte an nicht originalen Schriftstücken, Rechte an Domänennamen, Handelsgeheimnisse und sonstige (halb-)geistige Eigentumsrechte („geistiges Eigentum“) in Bezug auf gelieferte Waren und erbrachte Dienstleistungen, den Entwurf, den Quellcode, die vorbereitenden Materialien und deren Bezeichnungen sowie in Bezug auf alles, was T3L entwickelt, entwirft, herstellt oder zur Verfügung stellt, stehen jetzt und in Zukunft ausschließlich T3L oder ihrem Lieferanten zu. Insbesondere ist T3L alleinige Eigentümerin und Rechtsinhaberin des Urheberrechts, das an den von ihr bei der Vertragserfüllung erstellten Werken entstehen kann, auch wenn die betreffenden Tätigkeiten als separater Posten im Angebot oder in der Rechnung aufgeführt sind.
- Der Auftraggeber erhält in Bezug auf das geistige Eigentum nur ein nicht exklusives, nicht übertragbares, nicht verpfändbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, das darauf beschränkt ist, was erforderlich ist, um die Waren und das Ergebnis der Dienstleistungen für den vereinbarten Zweck und ausschließlich für sich selbst zu nutzen. Vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, Inhalte, Materialien oder Teile von Waren oder Dienstleistungen zu vervielfältigen, umzuwandeln oder anderweitig zu bearbeiten.
- Der Auftraggeber darf gegen keine Rechte an geistigem Eigentum verstoßen.
- Soweit erforderlich und soweit das geistige Eigentum T3L nicht bereits auf rechtlicher Grundlage zusteht, überträgt der Auftraggeber hiermit (gegebenenfalls im Voraus) das gesamte geistige Eigentum unentgeltlich an T3L und tritt es hiermit an T3L ab bzw. (falls eine Übertragung im Voraus gesetzlich nicht möglich ist) wird der Auftraggeber alle derartigen Rechte unverzüglich, nachdem diese entstanden sind, unentgeltlich an T3L übertragen und abtreten. Der Auftraggeber gewährt T3L jede erwünschte Mitwirkung und erteilt T3L hiermit eine unwiderrufliche und bedingungslose Vollmacht, alle Formalitäten zu erfüllen, die erforderlich sind, um das geistige Eigentum auf den Namen von T3L eintragen zu lassen, insbesondere die Unterzeichnung aller Formulare, Urkunden und Verträge, ohne dass dadurch Kosten für T3L entstehen.
- Soweit geistiges Eigentum durch eine Hinterlegung oder Eintragung erworben werden kann, ist ausschließlich T3L dazu befugt.
- Falls zwischen T3L und dem Auftraggeber ein Rechtsstreit über geistiges Eigentum entsteht, wird davon ausgegangen, dass T3L die Berechtigte ist, bis der Auftraggeber einen Gegenbeweis erbringt.
- Die von T3L gemäß ihrer Gestaltung zu liefernden oder gelieferten Waren oder ein wesentlicher Teil davon dürfen, auch wenn oder soweit daran kein Urheberrecht oder anderer gesetzlicher Schutz zugunsten von T3L besteht, nicht ohne ihre schriftliche Zustimmung im Rahmen eines Produktionsprozesses vervielfältigt werden.
- T3L ist nicht verpflichtet, die im ersten Absatz dieses Artikels genannten Sachen für den Auftraggeber aufzubewahren. Vereinbaren T3L und der Auftraggeber, dass T3L diese Sachen aufbewahren soll, erfolgt dies für die Dauer von höchstens einem (1) Jahr und ohne dass T3L für die Eignung zur wiederholten Nutzung haftet.
- Durch die Erteilung eines Auftrags zur Vervielfältigung oder Reproduktion von durch geistiges Eigentum geschützten Objekten erklärt der Auftraggeber, dass kein Verstoß gegen das geistige Eigentum Dritter vorliegt. Der Auftraggeber schützt T3L vor allen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten und Schäden, die sich aus einem solchen Verstoß ergeben.
ARTIKEL 5 - AUFTRAGSÄNDERUNG
- Änderungen des ursprünglichen Auftrags gleich welcher Art, die schriftlich oder mündlich vom Auftraggeber oder in dessen Namen vorgenommen werden und die höhere Kosten verursachen als bei der Unterbreitung des Angebots oder der Offerte bzw. des Kostenvoranschlags berechnet werden konnte, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
- Der Auftraggeber muss T3L nach der Erteilung des Auftrags nachträglich verlangte Änderungen an der Ausführung des Auftrags rechtzeitig und schriftlich mitteilen; diese Änderungen sind für T3L erst verbindlich, nachdem T3L sie gemäß Artikel 2.4 schriftlich bestätigt hat.
- Vorgenommene Änderungen und/oder Ergänzungen können zur Folge haben, dass T3L die vereinbarte Lieferfrist oder den Abschluss der Ausführung der Arbeiten überschreitet, was der Auftraggeber akzeptiert.
ARTIKEL 6 - PREISE
- Die in Angeboten und Offerten angegebenen Preise sind unverbindlich. Daraus können keine gesonderten Rechte abgeleitet werden, jedenfalls nicht ohne dass dabei das gesamte Angebot und/oder die gesamte Offerte berücksichtigt wird.
- Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich alle von T3L angegebenen oder mit T3L vereinbarten Preise in Euro auf der Grundlage der ICC Incoterms 2020 Ex Works (EXW) sowie zuzüglich Umsatzsteuer und anderer staatlicher Abgaben.
- Die von T3L angegebenen Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Angebots oder der Offerte festgesetzten Preisen. Die Preise von Waren verstehen sich zuzüglich Montage bzw. Installation und Verpackung, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
- Falls T3L zusätzliche Dienstleistungen erbringt, ohne dass dafür im Vertrag ausdrücklich ein Preis festgelegt wurde, oder falls es sich um einen Auftrag unterhalb eines von T3L festgelegten Umfangs handelt, ist T3L berechtigt, dafür eine angemessene Vergütung in Rechnung zu stellen.
- Wenn im Zeitraum zwischen dem Datum des Angebots oder der Offerte und dem Datum des Zustandekommens des Vertrags bzw. zwischen dem Datum des Zustandekommens des Vertrags und dem Datum der Lieferung eine Änderung der Höhe der staatlichen Umsatzsteuer, Löhne, Abgaben gleich welcher Art oder in anderer Weise eine Erhöhung eines oder mehrerer Selbstkostenpreisfaktoren (unter anderem, aber nicht ausschließlich, Preiserhöhungen von Zulieferern und Wechselkursänderungen) erfolgt, auch wenn dies infolge der bereits bei dem Angebot oder der Offerte oder dem Datum des Zustandekommens des Vertrags vorhersehbaren Umstände erfolgt, ist T3L berechtigt, den vereinbarten Preis unter Berücksichtigung der möglicherweise diesbezüglich bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu ändern, wenn und soweit diese Änderungen ihre Lasten erhöhen.
- Wenn im Zeitraum zwischen dem Datum des Angebots oder der Offerte und dem Datum des Zustandekommens des Vertrags bzw. zwischen dem Datum des Zustandekommens des Vertrags und dem Datum der Lieferung ein außerordentlicher Anstieg der Preise für Löhne oder Materialien erfolgt, ist T3L berechtigt, den vereinbarten Preis zu ändern, auch wenn dies infolge eines bereits bei dem Angebot oder der Offerte oder dem Datum des Zustandekommens des Vertrags vorhersehbaren Umstands erfolgt. Ein außerordentlicher Preisanstieg liegt auf jeden Fall vor, wenn der Preis der für die Ausführung des Auftrags benötigten Rohstoffe innerhalb eines Kalenderjahres um mehr als 10 % steigt.
- Falls von der in Artikel 6.5 oder 6.6 beschriebenen Befugnis Gebrauch gemacht wird und T3L den vereinbarten Preis innerhalb von drei (3) Monaten nach Abschluss des Vertrags erhöhen möchte, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag für den nicht erfüllten Teil unter Berücksichtigung der dafür bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und gegen Vergütung der von T3L im Zusammenhang mit dem zustande gekommenen Vertrag aufgewendeten Kosten aufzulösen; T3L ist ihrerseits in keinem Fall zur Zahlung von Schadensersatz an den Auftraggeber verpflichtet.
- Wenn sich das Angebot oder die Offerte oder der Vertrag auf speziell nach Vorgaben des Auftraggebers hergestellte Waren bezieht, die vom Standardsortiment von T3L abweichen, ist T3L berechtigt, dem Auftraggeber den vereinbarten Preis und/oder die vereinbarte Menge für einen höchstens 10 % höheren oder niedrigeren Preis in Rechnung zu stellen bzw. zu liefern, als im Angebot, in der Offerte oder im Vertrag angegeben ist.
- Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, werden bei Lieferungen innerhalb der Niederlande mit einem Rechnungswert von mehr als 200,- EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) keine Versand- und Bearbeitungskosten in Rechnung gestellt. Bei Lieferungen innerhalb der Niederlande mit einem Rechnungswert von weniger als 200,- EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) werden dem Auftraggeber 7,50 EUR Versand- und Bearbeitungskosten in Rechnung gestellt.
ARTIKEL 7 - LIEFERUNG
- Die von T3L angegebenen und mit ihr vereinbarten Lieferzeiten sind Näherungswerte und nicht als endgültige Lieferzeiten anzusehen. Eine Überschreitung der Lieferzeit verpflichtet T3L nicht zu Schadensersatz und berechtigt den Auftraggeber nicht, seine vertraglichen Verpflichtungen nicht zu erfüllen oder auszusetzen. Der Auftraggeber ist jedoch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn und soweit T3L den Auftrag nicht innerhalb einer vom Auftraggeber festgesetzten angemessenen Frist nachträglich noch erfüllt hat. In diesem Fall schuldet T3L keinen Schadensersatz.
- Die Lieferfrist basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Arbeitsbedingungen und der rechtzeitigen Lieferung bzw. Erbringung der für die Vertragserfüllung von T3L benötigten Sachen und/oder Dienstleistungen. Falls infolge einer Änderung der Arbeitsbedingungen und/oder der nicht rechtzeitigen Lieferung bzw. Erbringung der von T3L benötigten Sachen und/oder Dienstleistungen eine Verzögerung entsteht, wird die Lieferfrist erforderlichenfalls verlängert.
- Die Lieferzeit wird um die Dauer der Verzögerung verlängert, die auf Seiten von T3L infolge der Nichterfüllung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtung seitens des Auftraggebers oder einer vom Auftraggeber zu verlangenden Mitwirkung an der Vertragserfüllung entsteht.
- Die Lieferung erfolgt grundsätzlich gemäß der ICC Incoterms 2020 Ex Works (EXW), sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Ab dem Zeitpunkt der Lieferung gehen die Waren auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
- Falls T3L auf Ersuchen des Auftraggebers auch den Transport der Waren an den Auftraggeber durchführt oder durchführen lässt, tut T3L dies grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist weiterhin die Lieferung ab Werk. Sorgt T3L für den Transport, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Waren sofort nach dem Eintreffen am Bestimmungsort in Empfang zu nehmen.
- Wurde eine Art und Weise der Lieferung vereinbart, bei der T3L für den Transport der Waren sorgen muss, ist T3L berechtigt, in einer nach ihrem Ermessen zu bestimmenden, von der vereinbarten Art der Lieferung abweichenden Weise zu liefern, wenn der normale Wasser-, Straßen-, Schienen- oder Flugverkehr aufgrund äußerer Umstände unmöglich oder erschwert ist. Eventuelle zusätzliche Kosten bei einer solchen abweichenden Art der Lieferung gehen auf Rechnung des Auftraggebers.
- Die Lieferung der Waren erfolgt auf Europaletten. Falls und soweit eine Lieferung der Waren in Ländern innerhalb Europas erfolgt, in denen ein Austausch von Europaletten möglich bzw. üblich ist, ist T3L berechtigt, für den Austausch von Europaletten einen Zuschlag pro Europalette in Rechnung zu stellen.
- Wenn der Auftraggeber die Waren nicht bzw. nicht am vereinbarten Lieferdatum bzw. nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist abholt oder entgegennimmt, werden diese, solange T3L dies für wünschenswert hält, auf Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers gelagert.
- Die Erbringung der Dienstleistungen erfolgt durch den Abschluss der Arbeiten durch T3L und eine schriftliche Annahme/Genehmigung der Dienstleistungen durch den Auftraggeber mittels Unterzeichnung des Arbeitsscheins bzw. durch die Inbetriebnahme (des Ergebnisses) der Dienstleistungen durch den Auftraggeber.
- Der Auftraggeber muss jederzeit dafür sorgen, dass eine zur Vertretung des Auftraggebers befugte Person zur Unterzeichnung des Arbeitsscheins anwesend ist. Falls keine zur Vertretung befugte Person zur Unterzeichnung des Arbeitsscheins anwesend ist, erfolgt die Abnahme von Rechts wegen zwei (2) Tage nach Abschluss der Arbeiten. Beanstandet der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist schriftlich mögliche Mängel an den Dienstleistungen, erlöschen alle diesbezüglichen Rechte.
- T3L legt fest, auf welche Art und Weise sowie durch welche Person(en) die Dienstleistungen erbracht werden, berücksichtigt dabei jedoch weitestgehend die Wünsche des Auftraggebers.
- T3L ist berechtigt, einen Vertrag in Teilen zu erfüllen und die Bezahlung des Vertragsteils zu verlangen, der erfüllt wurde.
ARTIKEL 8 – MONTAGE UND BEARBEITUNG VON MATERIALIEN
- Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sorgt der Auftraggeber selbst für die Montage und/oder Installation.
- Falls der Auftraggeber selbst Abmessungen und/oder andere Informationen für die Installation und/oder Montage zur Verfügung stellt, gehen eventuelle bei der Installation und/oder Montage auftretende Unrichtigkeiten in diesen Informationen auf Gefahr des Auftraggebers.
- Ist T3L laut Vertrag zur Installation und/oder Montage einer Ware und/oder einer Sache verpflichtet, muss der Auftraggeber auf eigene Kosten alle notwendigen Vorkehrungen treffen, um eine ordnungsgemäße Installation/Montage der Waren und/oder Sachen vor Ort zu ermöglichen.
- Zu den benötigten Vorkehrungen im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels zählen beispielsweise die vollständige Räumung und Zugänglichmachung des Ortes, an dem die Installation und/oder Montage erfolgen soll, sowie die Verfügbarkeit eventuell benötigter Einrichtungen vor Ort, wie Gas, Wasser, Strom, sanitäre Einrichtungen und Lagerkapazitäten für noch nicht montierte Waren und/oder Sachen, gemäß Angaben von T3L.
- Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle von ihm zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen den Vorschriften entsprechen, die zu diesem Zeitpunkt gelten.
- Wenn die in diesem Artikel genannten Vorkehrungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß getroffen wurden, kann T3L dem Auftraggeber entstandene zusätzliche Kosten, unter anderem Arbeitskosten, in Rechnung stellen.
- Werden T3L von oder im Namen des Auftraggebers Materialien zur Verfügung gestellt, die von T3L zu neuen Sachen zu bearbeiten sind, werden bis zu 5 % dieser Materialien als Abfall erachtet, der während der Bearbeitung verloren geht, ohne dass T3L hierfür zur Vergütung oder Gutschrift des von ihr dem Auftraggeber in Rechnung gestellten Bearbeitungspreises verpflichtet ist.
- Wenn Sachen von T3L oder der von ihr eingesetzten Dritten am Standort des Auftraggebers oder an einem von ihm dazu bestimmten Ort gelagert werden, muss der Auftraggeber diesbezüglich mit entsprechender Sorgfalt darauf achten und alles tun und unterlassen, was von ihm in diesem Zusammenhang nach vernünftigem Ermessen erwartet werden darf. Unter anderem muss der Auftraggeber in diesem Fall unter anderem dafür sorgen und gewährleisten, dass dieser Standort ausreichend geschützt ist gegen Zerstörung, Beschädigung, Diebstahl, Verlust usw. und erforderlichenfalls bewacht wird. Sorgt der Auftraggeber nicht in ausreichendem Maße dafür, kann T3L selbst Maßnahmen ergreifen. T3L ist dazu unter keinen Umständen verpflichtet. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung ist somit stets der Auftraggeber verantwortlich. Falls T3L dies selbst übernimmt, gehen die dadurch entstehenden Kosten vollständig auf Rechnung des Auftraggebers. Die Gefahr der Zerstörung, der Beschädigung, des Diebstahls, des Verlusts usw. geht auch in diesem Fall weiterhin auf Rechnung des
- Ferner muss der Auftraggeber darauf achten, dass diese Orte nicht von Dritten, einschließlich Kindern und/oder Tieren, die nicht unmittelbar an der Durchführung der Arbeiten beteiligt sind, betreten werden können und/oder werden.
- Der Auftraggeber muss darauf verzichten, Änderungen an den von T3L oder Dritten durchgeführten Montage- und/oder Installationsarbeiten vorzunehmen, gleichgültig unter welcher Bezeichnung (einschließlich (Not- und Hilfs-)Konstruktionen).
- Falls infolge der Nichterfüllung der Bestimmungen in diesem Artikel unmittelbar oder mittelbar Schäden, gleichgültig unter welcher Bezeichnung, entstehen sollten, gehen diese vollständig auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, aber auf jeden Fall nicht auf Rechnung und Gefahr von T3L oder den von T3L zur Ausführung der Arbeiten eingesetzten Dritten.
ARTIKEL 9 - KONFORMITÄT
- Sämtliche Angaben von T3L zu Mengen, Qualität, Leistungen und/oder anderen Eigenschaften in Bezug auf ihre Waren und Dienstleistungen erfolgen mit größtmöglicher Sorgfalt. T3L kann allerdings nicht gewährleisten, dass sich diesbezüglich keine Abweichungen ergeben werden. Daher stellen diese Angaben Näherungswerte dar und sind unverbindlich.
- Abbildungen, Beschreibungen, Kataloge, Broschüren, Werbematerial, Preislisten und auf der Website dargestellte Informationen und Angebote binden T3L nicht.
- Geringfügige Abweichungen in Bezug auf Farbe, Reinheit, Abmessungen und Qualität sind auf keinen Fall Anlass für eine Reklamation, die Verweigerung der Annahme der Lieferung, die Kündigung des Vertrags oder eine Verzögerung bei der Bezahlung des Preises.
- Sämtliche technischen Anforderungen, die der Auftraggeber an die zu liefernden Waren stellt und die von den üblichen Anforderungen abweichen, muss der Auftraggeber bei Abschluss des Vertrags ausdrücklich mitteilen.
- Wenn T3L ein Modell, Muster und/oder Beispiel vorgeführt oder zur Verfügung gestellt hat, wird davon ausgegangen, dass dies nur als Hinweis vorgeführt oder zur Verfügung gestellt wurde: Die Eigenschaften der zu liefernden Waren können vom Muster, Modell und/oder Beispiel abweichen, es sei denn, T3L hat ausdrücklich angegeben, dass die Lieferung dem vorgeführten oder zur Verfügung gestellten Muster, Modell und/oder Beispiel entspricht.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Muster, Modelle und/oder Beispiele, die er gegebenenfalls auf eigenes Ersuchen von T3L erhalten hat, sorgfältig auf Fehler und Mängel zu untersuchen und diese umgehend korrigiert oder genehmigt an T3L zurückzusenden.
- Muster, Modelle oder Beispiele, die vom Auftraggeber genehmigt wurden, sind für die Ausführung des Auftrags verbindlich und gelten als Bestätigung, dass die den Mustern, Modellen oder Beispielen vorangegangenen Tätigkeiten ordnungsgemäß und korrekt ausgeführt Produkte und Tätigkeiten, die auf der Grundlage entsprechend genehmigter Muster, Modelle und/oder Beispiele ausgeführt wurden, können daher keinen Anlass zu Beanstandungen geben.
- Der Auftraggeber muss sich vergewissern, dass die von ihm in Auftrag zu gebenden und/oder in Auftrag gegebenen Waren und Dienstleistungen sämtlichen im Bestimmungsland dafür geltenden behördlichen Vorschriften entsprechen und allgemein für den vom Auftraggeber beabsichtigten Nutzungszweck geeignet Der Auftraggeber trägt das Risiko für die Nutzung der Waren und Dienstleistungen sowie für deren Konformität mit den behördlichen Vorschriften.
- Der Auftraggeber gewährleistet, dass er die bei T3L gekauften Waren ausschließlich zu dem Zweck verwenden wird, zu dem T3L die Waren verkauft hat, und dass er dabei die für den Auftraggeber und dessen Aktivitäten geltenden Rechts- und sonstigen Vorschriften beachtet und entsprechend handelt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede erforderliche Mitwirkung, Einrichtungen und Angaben für eine Inspektion, Untersuchung oder Prüfung zur Bestätigung der in diesem Artikel enthaltenen Verpflichtung des Auftraggebers in Bezug auf die Nutzung der Waren durch den Auftraggeber und die Einhaltung der für den Auftraggeber und dessen Aktivitäten geltenden Gesetze und Vorschriften zu gewähren.
- T3L hält sich an sämtliche anwendbaren europäischen, US-amerikanischen, UN- und nationalen Ausfuhrbeschränkungen, aufgrund derer der Verkauf bestimmter Waren und/oder Dienstleistungen an bestimmte Staaten, Unternehmen und/oder Personen untersagt ist. Die Einhaltung dieser Ausfuhrbeschränkungen kann zu keiner Zeit zu einer Vertragsverletzung seitens T3L führen.
- Falls der Auftraggeber Waren und/oder Dienstleistungen in irgendeiner Weise weiterliefert, verpflichtet sich der Auftraggeber dazu, sich strengstens an sämtliche in Artikel 9.10 genannten Ausfuhrbeschränkungen zu halten.
ARTIKEL 10 - MÄNGEL UND BEANSTANDUNGEN
- T3L gewährleistet die Eignung der gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen in Übereinstimmung damit, was der Auftraggeber aufgrund des Vertrags nach vernünftigem Ermessen erwarten darf. Sollten Mängel an den von T3L gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen auftreten, wird sie diese Mängel nach alleinigem Ermessen von T3L beseitigen (lassen), einen angemessenen Preisnachlass gewähren oder die betreffende Ware oder Dienstleistung erneut liefern bzw. erbringen.
- Eventuelle Garantien wird T3L ausdrücklich in einem separaten Dokument unter den in diesem separaten Dokument umschriebenen Bedingungen abgeben. Somit kann das Bestehen einer Garantie aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abgeleitet werden.
- Soweit eine unter Artikel 10.2 genannte Garantie abgegeben wird, sind von dieser Garantie auf keinen Fall Mängel abgedeckt, die auftreten bei oder (unter anderem) die Folge sind von:
- normalem Verschleiß;
- einer anderen als der normalen Nutzung;
- der Nichtbefolgung von Anweisungen oder Vorschriften durch den Auftraggeber (bzw. dessen Personal);
- unsachgemäßer Aufbewahrung, Instandhaltung oder Nutzung durch den Auftraggeber;
- Arbeiten durch Dritte, Montage/Installation oder Reparatur durch Dritte oder durch den Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung von T3L;
- Anwendung einer behördlichen Vorschrift über die Art oder Qualität der verwendeten Materialien;
- nach Entwürfen, Zeichnungen oder anderen Anweisungen des Auftraggebers maßgefertigten und gelieferten Waren;
- Sachen, die T3L vom Auftraggeber zur Bearbeitung oder Ausführung eines Auftrags zur Verfügung gestellt wurden oder die im Einvernehmen mit dem Auftraggeber verwendet wurden;
- Teilen, die T3L von Dritten bezogen hat, soweit diese Dritten T3L keine Garantie gewährt haben;
- Verarbeitung der Waren durch den Auftraggeber, es sei denn, dass T3L eine bestimmte Verarbeitungsweise ausdrücklich in ihrer Dokumentation, Broschüren u. dgl. angibt oder ohne irgendeinen Vorbehalt schriftlich gestattet hat;
- Vandalismus, Witterungseinflüssen oder anderen externen Ursachen.
- Eine mögliche Be- oder Verarbeitung der von T3L gelieferten Waren erfolgt auf eigene Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber schützt T3L vor der Haftung für jegliche Ansprüche von Dritten, die sich aus einer Be- oder Verarbeitung der von T3L gelieferten Waren ergeben.
- Der Auftraggeber muss die gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen sofort nach Erhalt eingehend prüfen, da andernfalls jeder Anspruch auf Reklamation, Ersatz und/oder Garantie erlischt. Eine mögliche Reklamation in Bezug auf die Menge der gelieferten Waren und/oder einen Transportschaden ist im Frachtbrief bzw. Lieferschein anzugeben; andernfalls stellen die im Frachtbrief bzw. Lieferschein genannten Mengen einen zwingenden Beweis gegen den Auftraggeber dar.
- Der Auftraggeber muss etwaige Beanstandungen von Waren und/oder der Erfüllung eines Vertrags innerhalb von fünf (5) Tagen, nachdem der Auftraggeber den Mangel entdeckt hat oder nach vernünftigem Ermessen hätte entdecken müssen, T3L per Einschreiben mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Reklamation erlischt jeder Anspruch gegen T3L.
- Der Auftraggeber kann innerhalb der in dieser Rechnung genannten Zahlungsfrist nur rechtswirksam schriftlich Einspruch gegen die (Höhe der) Rechnung erheben.
- T3L ist nicht verpflichtet, Beanstandungen bezüglich der gelieferten Waren, Dienstleistungen und/oder der Rechnung, die sie außerhalb der oben in diesem Artikel genannten Frist(en) erreichen, zu bearbeiten. Ebenso wenig ist T3L verpflichtet, Beanstandungen über gelieferte Waren zu bearbeiten, wenn der Auftraggeber die Waren bearbeitet oder verarbeitet hat und sich später ein Mangel ergeben hat.
- Geringe Abweichungen in Bezug auf Qualität, Abmessungen und Farben, die innerhalb der in der Branche üblichen Toleranzen liegen oder die technisch nicht vermeidbar sind, berechtigen nicht zur Reklamation.
- T3L wird im Hinblick auf alle Beanstandungen Gelegenheit erhalten, diese zu überprüfen.
- T3L ist nicht verpflichtet, Waren zur Gutschrift zurückzunehmen. Wenn T3L dazu jedoch bereit ist, schreibt sie höchstens den ursprünglich bezahlten Rechnungspreis oder den aktuellen Tagespreis gut, wenn dieser niedriger ist.
- Eine Rücksendung der verkauften Waren an T3L aus welchem Grund auch immer kann nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung sowie nach Versand- und/oder anderen Anweisungen von T3L erfolgen. Die Waren bleiben jederzeit auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Transport und alle damit verbundenen Kosten gehen auf Rechnung des Auftraggebers. T3L erstattet die Transportkosten, wenn sich herausstellt, dass eine T3L zuzurechnende Nichterfüllung vorliegt.
- Eventuelle Mängel in Bezug auf einen Teil der gelieferten Waren berechtigen den Auftraggeber nicht zur Ablehnung oder Annahmeverweigerung der gesamten gelieferten Warensendung.
- Beanstandungen sind kein Grund für eine Aussetzung der Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers.
- Nach Feststellung eines Mangels an einer Ware oder Dienstleistung ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche zur Vermeidung oder Minderung von Schäden notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, worunter ausdrücklich die eventuelle sofortige Beendigung der Nutzung, Ver- oder Bearbeitung und des Verkaufs zu verstehen ist.
ARTIKEL 11 – BEZAHLUNG
- Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, muss der Auftraggeber die Rechnungen von T3L innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Rechnungsdatum ohne unzulässige Verrechnung oder Aussetzung bezahlen, und zwar in der von T3L angegebenen Weise und in der in Rechnung genannten Währung.
- T3L ist jederzeit berechtigt, eine Anzahlung oder die sofortige Barzahlung zu fordern oder eine Sicherheitsleistung in einer von T3L zu genehmigenden Form zu verlangen; in diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Forderung zu erfüllen.
- T3L ist berechtigt, Teillieferungen gesondert in Rechnung zu stellen.
- Wenn T3L mit dem Auftraggeber vereinbart hat, dass T3L ein Lastschriftverfahren anwenden darf, ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von T3L den Betrag, den T3L aufgrund von Lieferungen von T3L an den Auftraggeber im Lastschriftverfahren abgebucht hat, zu stornieren.
- Die Zahlungsfrist in Absatz 1 dieses Artikels oder eine sonstige zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte Frist ist eine Ausschlussfrist. Nach Verstreichen der vereinbarten Zahlungsfrist ist der Rechnungsbetrag unverzüglich fällig. Der Auftraggeber befindet sich dann von Rechts wegen im Verzug, ohne dass eine vorherige Inverzugsetzung erforderlich ist. In diesem Fall werden alle Forderungen von T3L gegen den Auftraggeber aus welchem Grund auch immer sofort fällig, und die Forderung von T3L wird von Rechts wegen um Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat (oder einen Teil davon) über den Gesamtbetrag der Forderung erhöht. Sollten die gesetzlichen Handelszinsen über einen bestimmten Zeitraum höher sein als der oben genannte Prozentsatz, ist T3L berechtigt, die gesetzlichen Handelszinsen in Rechnung zu stellen.
- Alle Forderungen von T3L gegen den Auftraggeber werden in den folgenden Fällen ebenfalls sofort fällig:
- Der Auftraggeber leistet nach entsprechender Aufforderung von T3L gemäß Absatz 2 dieses Artikels keine Vorauszahlung oder gewährt keine Sicherheit.
- Das Vermögen des Auftraggebers oder eine damit vergleichbare Rechtsfigur im Land des Auftraggebers wird teilweise gepfändet.
- Die Insolvenz, der Zahlungsaufschub oder die Schuldensanierung des Auftraggebers oder eine damit vergleichbare Rechtsfigur im Land des Auftraggebers wurde beantragt oder verkündet.
- Der Auftraggeber verkauft oder beendet seine Firma/sein Unternehmen oder eine damit gleichzustellende Rechtsfigur im Land des Auftraggebers ganz oder teilweise.
- Der Auftraggeber verlegt den Ort seiner Niederlassung oder seines Wohnsitzes ins Ausland, oder die direkte oder indirekte Kontrolle beim Auftraggeber ändert sich.
- Alle entstehenden (außer-)gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Beitreibung einer Forderung von T3L gegen den Auftraggeber gehen auf Rechnung des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen mindestens 15 % des beizutreibenden Betrags, aber mindestens 250,- EUR.
- Jede Zahlung durch den Auftraggeber gilt als Zahlung zur Begleichung der ältesten noch offenen Rechnung, ungeachtet dessen, ob der Auftraggeber bei der Bezahlung ausdrücklich etwas anderes angegeben hat. Die vom Auftraggeber geleisteten (Teil-)Zahlungen dienen zunächst zur Begleichung aller entstandenen Kosten, anschließend zur Begleichung der fälligen Zinsen und danach zur Begleichung der ältesten offenen Rechnungen, auch wenn der Auftraggeber mitteilt, dass sich die Zahlung auf eine neuere Rechnung bezieht.
ARTIKEL 12 – AUSSETZUNG, VERRECHNUNG, STORNIERUNG UND AUFLÖSUNG
- Falls der Auftraggeber eine oder mehrere seiner Verpflichtungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist T3L berechtigt, alle oder mehrere ihrer Verpflichtungen, ungeachtet welcher Art und aus welchem Grund, die sie gegenüber dem Auftraggeber eingegangen ist, auszusetzen, bis der Auftraggeber seine Verpflichtungen nachträglich vollständig erfüllt hat. Der aus dieser Aussetzung entstandene Schaden auf Seiten von T3L einschließlich des Verzögerungsschadens geht in diesem Fall auf Rechnung des Auftraggebers.
- T3L ist berechtigt, eine Forderung gegen den Auftraggeber, ungeachtet dessen, ob diese einforderbar ist oder nicht, mit einer Verbindlichkeit gegenüber dem Auftraggeber oder einer Verbindlichkeit gegenüber einer oder mehreren mit dem Auftraggeber verbundenen (juristischen) Personen zu verrechnen.
- T3L kann den Vertrag und die sich daraus ergebenden Verträge mit sofortiger Wirkung, ohne dass ein Gericht eingeschaltet wird und ohne dass sie zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet ist, in den nachstehend aufgeführten Fällen schriftlich auflösen:
- Der Auftraggeber leistet keine Vorauszahlung oder gewährt keine Sicherheit nach entsprechender Aufforderung von T3L.
- Das Vermögen des Auftraggebers oder eine damit vergleichbare Rechtsfigur im Land des Auftraggebers wird teilweise gepfändet.
- Die Insolvenz, der Zahlungsaufschub oder die Schuldensanierung des Auftraggebers oder eine damit vergleichbare Rechtsfigur im Land des Auftraggebers wurde beantragt oder verkündet.
- Der Auftraggeber verkauft oder beendet seine Firma/sein Unternehmen oder eine damit gleichzustellende Rechtsfigur im Land des Auftraggebers ganz oder teilweise.
- Der Auftraggeber verlegt den Ort seiner Niederlassung oder seines Wohnsitzes ins Ausland, oder die direkte oder indirekte Kontrolle innerhalb des Auftraggebers ändert sich.
- Tritt einer der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Umstände ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, T3L diesbezüglich unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. T3L ist ferner berechtigt, den Vertrag und die sich daraus ergebenden Verträge mit dem Auftraggeber ganz oder teilweise rückgängig zu machen, wenn der Vertrag mit einem Zulieferer oder Auftragnehmer von T3L aus welchen Gründen auch immer aufgelöst wird oder aus anderen Gründen nicht von T3L oder ihrem Zulieferer oder Auftragnehmer erfüllt wird. In diesem Fall ist T3L nur zur Vergütung oder Gutschrift des dem Auftraggeber von ihr in Rechnung gestellten Preises verpflichtet, sofern der Auftraggeber die bereits gelieferten Waren zurückgibt.
- Der Auftraggeber ist nur mit schriftlicher Zustimmung von T3L zur Stornierung des Vertrags berechtigt.
- Wenn der Auftraggeber den Auftrag gemäß Absatz 5 storniert und/oder sich weigert, die zu liefernden Waren abzunehmen, ist er verpflichtet, die von T3L bereits erworbenen Materialien und Rohstoffe in ggf. bearbeiteter oder verarbeiteter Form zum Gestehungspreis einschließlich Löhnen und Sozialabgaben anzunehmen und zu bezahlen. Ferner ist er gegenüber T3L zu einer vollständigen Vergütung der bereits erbrachten Leistungen verpflichtet. Bei Stornierung innerhalb eines (1) Monats vor der geplanten Ausführung muss der Auftraggeber T3L als Entschädigung 35 % des vereinbarten Gesamtpreises einschließlich Umsatzsteuer zahlen. In anderen Fällen schuldet der Auftraggeber T3L als Entschädigung eine Vergütung in Höhe von 15 % des Gesamtpreises einschließlich Umsatzsteuer. Der Auftraggeber stellt T3L von der Haftung für Forderungen Dritter infolge der Stornierung des Auftrags und/oder der Ablehnung der Waren frei.
- Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 6 dieses Artikels behält T3L sich alle Rechte vor, um vollständigen Schadensersatz zu verlangen, wenn ihr Schaden höher ausfällt als der Schadensersatz, auf den T3L gemäß Absatz 6 dieses Artikels Anspruch hat.
ARTIKEL 13 – HÖHERE GEWALT
- Höhere Gewalt liegt vor, wenn die Erfüllung des Vertrags ganz oder teilweise zeitweilig durch außergewöhnliche Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegen, und/oder durch Umstände auf Seiten von T3L verhindert werden. Darunter sind insbesondere zu verstehen: Krieg, Aufruhr, durch Krieg oder Aufruhr entstandene Schäden, Naturkatastrophen, Streiks, Blockaden, Verkehrsbehinderungen und andere Transportstörungen, Brand, Störungen und Unfälle im Betrieb von T3L oder der Transportmittel von T3L oder der Transportmittel von Dritten, Defekte an Maschinen und/oder Matrizen, Import- und Exportbeschränkungen ungeachtet welcher Art, übermäßiger Krankheitsausfall, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Cyberterrorismus oder sonstige Cyberangriffe, Sicherheitsvorfälle, vorsätzliche oder unabsichtliche Korruption oder Datenverlust, störende gesetzliche Bestimmungen, Verzögerungen bei oder Ausbleiben der Lieferung durch Zulieferer sowie Verzögerungen bei der Bearbeitung von Produkten durch Dritte im Auftrag von T3L.
- Höhere Gewalt entbindet T3L von ihrer Verpflichtung zur Lieferung Erfüllung des Auftrags, ohne dass der Auftraggeber irgendeinen Anspruch auf Schadensersatz gleich welcher Art oder wie auch immer geltend machen kann.
- Im Falle von höherer Gewalt ist T3L berechtigt, in Bezug auf den nicht erfüllbaren Teil des Vertrags durch eine schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Situation der höheren Gewalt länger als vier (4) Monate an, ist auch der Auftraggeber berechtigt, im Hinblick auf den nicht erfüllbaren Teil des Vertrags durch eine schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.
- Wenn T3L beim Eintritt der Situation der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen bereits zum Teil erfüllt hat oder ihre Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann, ist sie berechtigt, den bereits erfüllten bzw. erfüllbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag.
ARTIKEL 14 - EIGENTUMSVORBEHALT, PFANDRECHT UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
- Das Eigentum an allen gelieferten und noch zu liefernden Waren mit Ausnahme der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Sachen steht T3L zu und geht erst auf den Auftraggeber über, nachdem der Auftraggeber alle Beträge vollständig beglichen hat, die T3L als Gegenleistung für die von T3L an den Auftraggeber kraft des Vertrags gelieferten oder noch zu liefernden Waren oder kraft eines solchen Vertrags ferner für den Auftraggeber erbrachten oder zu erbringenden Tätigkeiten sowie wegen Nichterfüllung derartiger Verträge vom Auftraggeber zu fordern hat. T3L behält sich daher das Eigentum an den von ihr gelieferten und noch zu liefernden Waren vor, bis sie Folgendes vollständig erhalten hat:
- die vom Auftraggeber geschuldeten Leistungen für alle kraft des oder der Verträge gelieferten oder zu liefernden Waren;
- Forderungen wegen Nichterfüllung durch den Auftraggeber im Zuge der Erfüllung eines solchen oder solcher Verträge.
- Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, sich auf ein Zurückbehaltungsrecht oder eine damit vergleichbare Rechtsfigur im Land des Auftraggebers in Bezug auf die Aufbewahrungskosten von Sachen zu berufen, die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden und die Eigentum von T3L sind, und diese Kosten mit den von ihm geschuldeten Leistungen zu verrechnen.
- In Bezug auf neue Sachen, die durch die Bearbeitung von T3L kraft Vertrag ausschließlich für den Auftraggeber aus ausschließlich Sachen gebildet werden, die dem Auftraggeber als Eigentum gehören und die der Auftraggeber T3L zur Bearbeitung übergeben hat, steht T3L ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn und soweit und solange der Auftraggeber den Bearbeitungspreis nicht gezahlt hat.
- Im Rahmen der Verarbeitung von Sachen, die dem Auftraggeber als Eigentum gehören und die der Auftraggeber T3L zur Bearbeitung übergeben hat, ist T3L berechtigt, bis zu fünf (5) Prozent dieser ihr zur Verfügung gestellten Sachen abzulehnen. Für diese abgelehnten Sachen im oben genannten Sinne schuldet T3L dem Auftraggeber keine Vergütung.
- Falls eine Ware gemäß den Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels T3L gehört, kann der Auftraggeber darüber ausschließlich im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit verfügen.
- Sachen, die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden oder an ihn geliefert wurden und die Eigentum von T3L sind, müssen vom Auftraggeber ordnungsgemäß versichert und mit einem Label und/oder Etikett von T3L versehen sein, aus dem unmissverständlich und deutlich hervorgeht, dass es sich um ihr Eigentum handelt. Der Auftraggeber ergreift ggf. die dafür erforderlichen Maßnahmen.
- Wenn sich der Auftraggeber im Hinblick auf die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Leistungen im Verzug befindet oder seine Verpflichtungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehungsweise aus dem Vertrag nicht erfüllt oder wenn T3L die begründete Befürchtung hegt, dass sich der Auftraggeber nicht an diese Verpflichtungen halten wird, ist T3L ohne Inverzugsetzung berechtigt, die ihr als Eigentum gehörenden Sachen selbst auf Rechnung des Auftraggebers von dem Ort zurückzuholen bzw. zurückholen zu lassen, an dem sie sich zu diesem Zeitpunkt befinden. Der Auftraggeber erteilt T3L bereits jetzt für den dann eintretenden Fall die unwiderrufliche Vollmacht, dazu die beim oder für den Auftraggeber genutzten Räume zu betreten bzw. betreten zu lassen.
- Alle im Besitz des Auftraggebers befindlichen Sachen, die von T3L stammen, gelten grundsätzlich als dieselben Sachen, die in den unbezahlten Rechnungen aufgeführt sind, sofern die im Besitz befindliche Menge der Sachen nach Art und Zusammensetzung die in den unbezahlten Rechnungen angegebenen Mengen nicht übersteigt.
- T3L hat ein Pfandrecht an allen Sachen und Dokumenten, die T3L aus welchem Grund auch immer in ihrem Gewahrsam hat oder haben wird, für alle Forderungen, die sie gegenüber dem Auftraggeber hat oder haben wird. T3L hat das Pfandrecht gegenüber allen, die die Herausgabe der Sachen und/oder Dokumente verlangen. T3L kann die in diesem Artikel genannten Rechte auch auf die vom Auftraggeber im Zusammenhang mit den vorherigen und/oder bereits ausgeführten Aufträgen noch gegenüber T3L offenen Forderungen anwenden.
- T3L ist und bleibt Eigentümerin aller Ausrüstung, Maschinen, Geräte, Materialien und/oder Teile, die T3L bei der Erbringung von Dienstleistungen für den Auftraggeber verwendet, unabhängig davon, wo diese sich befinden, aufgestellt, installiert oder Teil einer Anlage sind. Der Auftraggeber trägt die Gefahr für alle unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die an diesen Sachen entstehen sollten.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die noch nicht bezahlten Waren zu verpfänden oder das Eigentum daran zu übertragen.
ARTIKEL 15 - HAFTUNG UND HAFTUNGSSCHUTZ
- Über die Bestimmungen in Artikel 10.1 hinaus hat der Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegenüber T3L aufgrund von Mängeln an oder in Bezug auf die von T3L gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen. T3L haftet daher nicht für unmittelbare und/oder mittelbare Schäden, einschließlich – aus welchem Grund auch immer entstandener – Sachschäden, immaterieller Schäden, entgangener Einkünfte, Stagnationsschäden, Rufschäden und sonstiger Folgeschäden, es sei denn, auf Seiten von T3L liegt Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit vor.
- T3L haftet auch nicht im oben genannten Sinn für Handlungen ihrer Beschäftigten oder anderer Personen, die in ihren Risikobereich fallen, einschließlich (grober) Fahrlässigkeit oder Vorsatz dieser Personen. T3L haftet nicht für Schäden, falls die Lieferung von Waren und/oder Erbringung von Dienstleistungen infolge von Ausfuhrbeschränkungen, Embargos usw. nicht möglich ist.
- T3L haftet nicht für Verluste und Schäden gleich welcher Art, die infolge von Mängeln an den T3L vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Rohstoffen, Halberzeugnissen, Modellen, Werkzeugen und anderen Materialien entstehen.
- T3L haftet nicht für Schäden welcher Art auch immer, die dadurch entstehen, weil oder nachdem der Auftraggeber die Waren nach der Lieferung be- oder verarbeitet hat, an Dritte weitergeliefert hat durch Dritte hat be- oder verarbeiten lassen oder an Dritte hat liefern lassen oder die Waren anders als zu den üblichen Zwecken genutzt und/oder außerhalb der vorgesehenen Branche genutzt oder weitergeliefert hat.
- T3L haftet nicht für Abweichungen, Fehler und Mängel (oder deren Folgen), die in den vom Auftraggeber genehmigten oder korrigierten Mustern, Modellen oder Beispielen unbemerkt geblieben sind.
- T3L haftet nicht für die Verletzung von Patenten, Lizenzen und/oder anderen geistigen Eigentumsrechten Dritter durch die Nutzung der vom Auftraggeber oder in dessen Namen zur Verfügung gestellten Daten.
- Der Auftraggeber stellt T3L, ihre Beschäftigten und ihre zur Vertragserfüllung eingeschalteten Helfer von der Haftung für sämtliche Ansprüche Dritter frei, worunter auch Ansprüche aus Produkthaftung fallen, die ungeachtet der jeweiligen Ursache im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung durch T3L stehen, und befreit T3L von den in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten.
- Schäden an Waren, die durch eine Beschädigung oder Zerstörung der Verpackung der Waren verursacht werden, gehen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
- Wenn Beschäftigte des Auftraggebers oder der vom Auftraggeber eingeschalteten Dritten in irgendeiner Weise Hilfe oder Unterstützung bei der Erbringung der Dienstleistungen durch T3L leisten, erfolgt dies vollständig auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
- In allen Fällen, in denen T3L zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist, übersteigt dieser Schadensersatz auf keinen Fall den Rechnungswert der gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen, durch die oder in Zusammenhang mit denen der Schaden verursacht wurde. Ist der Schaden durch die Betriebshaftpflichtversicherung von T3L gedeckt, übersteigt der Schadensersatz außerdem niemals den Betrag, den der Versicherer im jeweiligen Fall tatsächlich auszahlt.
- Jede Forderung gegenüber T3L, die von T3L nicht anerkannt wurde, erlischt durch das bloße Verstreichen von zwölf (12) Monaten nach Entstehen der Forderung. Der Auftraggeber stellt T3L und die Beschäftigten von T3L frei von Ansprüchen Dritter (einschließlich behördlicher und/oder strafrechtlicher Bußgelder), einschließlich der Beschäftigten von T3L, denen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags aufgrund des Handelns oder Nichthandelns des Auftraggebers Schaden entsteht und/oder denen Schaden entsteht, weil vom Auftraggeber oder in dessen Namen zur Verfügung gestellte Daten oder Informationen falsch oder unvollständig sind.
ARTIKEL 16 - BEDINGUNGEN FÜR SOFTWARE UND ELEKTRONISCHE DIENSTLEISTUNGEN
- Sind Softwareanwendungen, IaaS- und/oder IoT-Anwendungen oder damit zusammenhängende Supporttätigkeiten Bestandteil einer Ware oder Dienstleistung („IKT-Dienstleistungen“), gelten zusätzlich die Bestimmungen dieses Artikels.
- Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gewährt T3L dem Auftraggeber lediglich ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zur Nutzung der IKT-Dienstleistung, der Dokumentation und eventueller Kopien innerhalb des eigenen Unternehmens des Auftraggebers. Alle Rechte in Bezug auf die IKT-Dienstleistung, die Dokumentation und eventuelle Kopien bleiben Eigentum von T3L. Das nicht ausschließliche Nutzungsrecht endet unmittelbar und von Rechts wegen in den folgenden Fällen:
- Die Insolvenz, der Zahlungsaufschub oder die Schuldensanierung des Auftraggebers oder eine damit vergleichbare Rechtsfigur im Land des Auftraggebers wurde beantragt oder verkündet.
- Der Auftraggeber verkauft oder beendet seine Firma/sein Unternehmen oder eine damit gleichzustellende Rechtsfigur im Land des Auftraggebers ganz oder teilweise.
- Der Auftraggeber verlegt den Ort seiner Niederlassung oder seines Wohnsitzes ins Ausland, oder die direkte oder indirekte Kontrolle innerhalb des Auftraggebers ändert sich.
- Die IKT-Dienstleistung und die Dokumentation dürfen nur für den eigenen Gebrauch kopiert werden, soweit dies notwendig und gesetzlich zulässig ist. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, ursprüngliche Produktangaben und Urheberrechte ohne schriftliche Zustimmung zu entfernen oder anzupassen.
- Es ist dem Auftraggeber untersagt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von T3L die IKT-Dienstleistung und/oder den zugehörigen Quellcode zu kopieren, zu ändern, anzupassen oder Dritten zur Verfügung zu stellen und/oder zur Nutzung zu überlassen, es sei denn, dies ist gesetzlich zulässig.
- Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist T3L nicht verpflichtet, dem Auftraggeber den Quellcode der Software zur Verfügung zu stellen.
- Hat T3L mit dem Auftraggeber ein Annahmeverfahren vereinbart, muss der Auftraggeber innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Beginn des Annahmeverfahrens T3L schriftlich über eventuell vorhandene Mängel in Kenntnis setzen; andernfalls gilt die erbrachte IKT-Dienstleistung als angenommen. Falls kein Annahmeverfahren vereinbart wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, bei der Erbringung der IKT-Dienstleistung zu prüfen, ob die IKT-Dienstleistung dem Vertrag entspricht. Eventuelle Leistungsstörungen muss der Auftraggeber T3L innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erbringung der IKT-Dienstleistung schriftlich mitteilen; andernfalls gilt die erbrachte IKT-Dienstleistung als angenommen.
- Die Nichtannahme eines Moduls oder eines Bestandteils berührt nicht die Verpflichtung zur Annahme der übrigen Teile einer IKT-Dienstleistung. Reparaturarbeiten nach Ablauf des Abnahmezeitraums stellen eine separate, nicht kostenlose IKT-Dienstleistung dar.
- Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist T3L berechtigt, für die Zeit, die sie für die Erbringung einer IKT-Dienstleistung aufwendet, die bei ihr üblichen Vergütungssätze in Rechnung zu stellen. Wartung, Unterstützung und Schulung der Benutzer sind nicht im Preis für die Erbringung einer IKT-Dienstleistung enthalten, es sei denn, dies wurde schriftlich vereinbart.
- Wenn mit dem Auftraggeber eine Wartung der IKT-Dienstleistung vereinbart wurde, bemüht sich T3L nach besten Kräften darum, ihr schriftlich mitgeteilte Mängel zu beheben. Der Auftraggeber ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, maximal eine (1) aktuelle Sicherungskopie der IKT-Dienstleistung und der Daten verfügbar zu halten. T3L wird im Rahmen des Wartungsvertrags technische Verbesserungen an der IKT-Dienstleistung zu den vereinbarten Sätzen vornehmen. Mit der Bereitstellung einer neuen Version der erbrachten IKT-Dienstleistung erlischt jede Wartungspflicht in Bezug auf die alte Version.
- Alle geistigen Eigentumsrechte, die im Zusammenhang mit dem Vertrag stehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Urheber- und Patentrechte in Bezug auf sämtliche für den Auftraggeber entwickelten oder dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten IKT-Dienstleistungen und sonstige Werke und/oder Erzeugnisse, stehen jetzt und in Zukunft ausschließlich T3L (oder ihrem Lizenzgeber) zu.
- Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 14 haftet T3L nicht für Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung der IKT-Dienstleistung ergeben, wie Schäden, die auf den Verlust oder die Beschädigung von Daten, die fehlende Eignung von Systemen, Übertragungsfehler, Schäden infolge von Störungen der Verfügbarkeit, der Erreichbarkeit, der Reaktionszeiten sowie Schäden infolge von notwendigen Wartungsarbeiten, Sicherheitszwischenfällen und/oder Mängeln bei der Interoperabilität der IKT-Dienstleistung oder der Hardware zurückzuführen sind.
ARTIKEL 17 - SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN
- T3L wird bei der Erhebung und (weiteren) Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen des Vertrags vom oder für den Auftraggeber ihre aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), aus dem Durchführungsgesetz zur DSGVO sowie den damit verbundenen Gesetzen und Vorschriften hervorgehenden Verpflichtungen erfüllen und geeignete Schutzmaßnahmen treffen.
- Falls T3L nach ihrer Ansicht als Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO einzustufen ist, muss der Auftraggeber auf erste Aufforderung von T3L zusätzlich zu den Bestimmungen in diesem Artikel gemäß dem von T3L bereitgestellten Muster einen schriftlichen Auftragsverarbeitungsvertrag mit T3L schließen und unterzeichnen.
- Der Auftraggeber stellt T3L frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter (einschließlich in jedem Fall Benutzer und Behörden), behördlich auferlegten Bußgeldern und Kosten (einschließlich Rechtsbeistandskosten), die auf eine Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftraggeber zurückzuführen sind.
ARTIKEL 18 - PERSONAL VON T3L
- Sofern keine vorherige schriftliche Zustimmung von T3L vorliegt, ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, mit einer Person, die bei T3L beschäftigt ist oder in einem vorangegangenen Zeitraum von zwölf (12) Monaten bei T3L beschäftigt gewesen ist, einen Arbeitsvertrag zu schließen oder diese Person in anderer Weise Arbeiten für sich verrichten zu lassen, soweit diese Arbeiten nicht auf der Grundlage eines mit T3L geschlossenen Vertrags erfolgen.
- Das Verbot gemäß diesem Artikel gilt ab dem Datum des Zustandekommens des ersten Vertrags zwischen T3L und dem Auftraggeber und endet nach Ablauf von (zwölf) 12 Monaten, nachdem der letzte Auftrag des Auftraggebers oder der letzte Vertrag mit dem Auftraggeber ausgeführt wurde.
- Bei einem Verstoß gegen das Verbot gemäß diesem Artikel 18 schuldet der Auftraggeber gegenüber und zugunsten von T3L eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- EUR für jede Verletzung und in Höhe von 250,- EUR für jeden Tag, an dem die Verletzung Davon unbeschadet bleiben das Recht von T3L auf Entschädigung für den durch die Verletzung verursachten Schaden und ihr Recht, die Erfüllung dieses Vertrags zu verlangen.
ARTIKEL 19 - VERTRETUNG
- Wenn der Auftraggeber im Namen von einem oder mehreren Dritten auftritt, haftet er unbeschadet der Haftung dieser anderen gegenüber T3L so, als wäre er selbst
- Falls T3L einen Vertrag mit zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen schließt, haften alle Auftraggeber stets gesamtschuldnerisch und jeweils in voller Höhe gegenüber
- Falls T3L einen Vertrag mit einem sich in der Gründung befindlichen Unternehmen schließt, haften die Gründer auch nach der Bestätigung des Vertrags jeweils gesamtschuldnerisch und jeweils in voller Höhe.
ARTIKEL 20 - ANWENDBARES RECHT, SPRACHE UND GERICHTSBARKEIT
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Verträge, Rechnungen und sonstigen Dokumente, auf die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind, unterliegen niederländischem Recht und gelten als in den Niederlanden angenommen geschlossen. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrechtsübereinkommen 1980) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- Ausschließlich die niederländischen Gerichte sind für Rechtsstreitigkeiten zuständig, die zwischen den Parteien entstanden Eventuelle Rechtsstreitigkeiten zwischen T3L und dem Auftraggeber werden dem Gericht „Rechtbank Limburg“, Standort Roermond, Niederlande, vorgelegt. Davon unbeschadet bleibt es T3L überlassen, sich unter Berücksichtigung der Regeln der absoluten Zuständigkeit an das Gericht in dem Gerichtsbezirk zu wenden, in dem der Auftraggeber wohnt oder seinen Sitz hat.
- Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von Verträgen, auf die diese Bedingungen anwendbar sind, lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. T3L und der Auftraggeber sind verpflichtet, Bestimmungen, die nichtig sind oder angefochten wurden, durch gültige Bestimmungen zu ersetzen, deren Absicht weitestgehend mit der Absicht der nichtigen oder angefochtenen Bestimmung übereinstimmt.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in niederländischer, englischer, deutscher und französischer Sprache verfasst. Bei eventuellen Auslegungsunterschieden zwischen diesen Fassungen ist grundsätzlich die niederländische Fassung zwischen den Parteien ausschlaggebend und verbindlich.
- Im Falle eines Widerspruchs oder einer Unvereinbarkeit zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen im Vertrag, auf die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind, haben die Bestimmungen im Vertrag